Schonvermögen für Rentner 2026: Was Sie trotz Grundsicherung behalten dürfen

2026-03-03 von Neue Grundsicherung-Hilfe Redaktion
Schonvermögen für Rentner 2026: Was Sie trotz Grundsicherung behalten dürfen

Viele Rentner zögern mit dem Antrag auf Grundsicherung, weil sie befürchten, ihr ganzes Erspartes aufbrauchen zu müssen. Diese Angst ist unbegründet. Der Gesetzgeber schützt erhebliche Teile des Vermögens, vor allem die Altersvorsorge, das Eigenheim und einen finanziellen Sockel für unvorhergesehene Ereignisse. Dieser Ratgeber erklärt, welche Vermögensarten 2026 geschützt sind, wo die Grenzen liegen und wie sich SGB XII und die neue SGB-II-Altersstaffelung unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

Schonvermögen 2026 im Überblick:

  • SGB XII Single: 10.000 € Barvermögen
  • SGB XII Paar: 18.000 € (10.000 € + 8.000 €)
  • Pro unterhaltsberechtigte Person: + 500 €
  • Eigenheim: Geschützt, wenn angemessen (in der Regel bis 130 m² Wohnfläche)
  • Angemessenes Kfz: Geschützt, kein fester Höchstwert
  • Bestattungsvorsorge: Bis ca. 5.000 € pro Person geschützt
  • Hausrat: Vollständig geschützt
  • Riester- und Rürup-Rente: Geschützt

Zwei Welten: SGB XII und das neue SGB II 2026

Rentner berühren je nach Alter und Erwerbsstatus zwei verschiedene Rechtssysteme. Die Vermögensregelungen unterscheiden sich erheblich.

AspektSGB XII (Grundsicherung im Alter)SGB II (Neue Grundsicherung 2026)
Grundfreibetrag Single10.000 €Altersgestaffelt, bis 35.000 € möglich
Grundfreibetrag Paar18.000 €Altersgestaffelt, bis 70.000 € möglich
KarenzzeitKeineErstes Jahr deutlich höhere Sockel
VermögensprüfungSofort und vollständigIm ersten Jahr eingeschränkt
Altersvorsorge geschütztJaJa
Eigenheim geschütztJa, angemessenJa, angemessen

Im Klartext: Wer 66 ist und noch im SGB II steht, profitiert von hohen Sockelbeträgen. Wer 67 wird, fällt ins SGB XII mit 10.000 € Schonvermögen. Mehr zur Altersstaffel im SGB II lesen Sie in Altersstaffelung Vermögen Tabelle und Vermögen und Schonvermögen 2026.

Die zentrale Vermögenstabelle

VermögensartSchonregelung 2026Hinweise
Barvermögen Alleinstehende10.000 €Sparkonten, Tagesgeld, Bargeld
Barvermögen Paar18.000 €Zusammengerechnet
Zuschlag pro Kind+ 500 €Wenn unterhaltsberechtigt
Selbstgenutztes EigenheimGeschütztBis ca. 130 m² Wohnfläche bei Paar, 90 m² bei Single, individuell
Eigentumswohnung selbst genutztGeschütztBis ca. 120 m² bei Paar
Angemessenes AutoGeschütztWert bis rund 7.500 € unproblematisch
HausratVoll geschütztMöbel, Geschirr, persönliche Gegenstände
Riester-RenteGeschütztIn Ansparphase und Auszahlungsphase
Rürup-Rente (Basisrente)GeschütztWegen Verfügungsbeschränkung
LebensversicherungGeschützt nur bei VerwertungsausschlussSonst verwertbar
BestattungsvorsorgeBis ca. 5.000 € pro PersonTreuhandkonto oder Versicherung
GrabpflegevorsorgeBis ca. 3.500 € zusätzlichZweckgebundener Vertrag
SchmuckGeschützt bei Erinnerungswert oder FamilienschmuckWertvolle Sammlungen werden geprüft
SchmerzensgeldVoll geschütztKeine Verwertung

Das selbstgenutzte Eigenheim

Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung lebt, muss diese in aller Regel nicht verkaufen. Geschützt ist das Eigenheim, wenn es angemessen ist. Maßstab sind drei Kriterien:

  • Wohnfläche: Für eine alleinstehende Person gelten rund 80 bis 90 m² als angemessen, für ein Paar 120 bis 130 m². Pro weiterer Person kommen 20 m² hinzu.
  • Grundstücksfläche: Bei freistehenden Häusern in ländlichen Lagen sind 500 bis 800 m² Grundstück häufig anerkannt.
  • Verkehrswert: Es gibt keine starre Wertobergrenze, aber bei sehr hochwertigen Immobilien (Villenlage, Mehrfamilienhaus) prüft das Sozialamt genauer.

Wichtig: Vermietete Immobilien oder Ferienwohnungen sind kein Schonvermögen. Sie müssen verwertet werden, sofern es sich nicht um geringfügiges Eigentum handelt.

Belastetes Eigenheim

Lasten und Grundschulden senken den verwertbaren Anteil. Bei einer Immobilie im Wert von 250.000 € mit 180.000 € Restschuld bleibt nur ein Vermögensanteil von 70.000 €. Da die Verwertung in der Praxis kaum möglich oder zumutbar ist, bleibt das selbstgenutzte Haus meist geschützt.

Das Auto

Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist geschützt. Die Rechtsprechung orientiert sich nicht an einer festen Obergrenze, sondern an der Funktion und am Wert. Faustregeln:

  • Wert bis rund 7.500 € wird in aller Regel akzeptiert
  • Auch ältere, technisch gut erhaltene Fahrzeuge bis 10.000 € sind oft unproblematisch
  • Bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen aG oder G gilt ein größerer Spielraum
  • Ein zweites Auto muss in der Regel verwertet werden, außer beide Partner sind auf das Fahrzeug angewiesen

Bestattungsvorsorge

Die Vorsorge für die eigene Bestattung gilt als Härteschutz, weil sie die Angehörigen entlastet. Anerkannt werden:

  • Treuhandkonten (zum Beispiel bei Bestattern oder über Bestattungsvorsorgevereine)
  • Bestattungsvorsorgeversicherungen mit Verwertungsausschluss

Der geschützte Betrag liegt nach Rechtsprechung bei rund 5.000 € pro Person. Manche Sozialgerichte erkennen bis zu 7.500 € an. Hinzu kommt ein Schutzbetrag von bis zu 3.500 € für die Grabpflege.

Tipp: Wer 8.000 € Erspartes hat und keinen Schutz nutzt, würde theoretisch 10.000 € freies Schonvermögen ausschöpfen. Wer hingegen 13.000 € hat, kann durch eine Bestattungsvorsorge von 3.000 € unter die 10.000-Euro-Grenze rutschen und so vollen Anspruch sichern. Beratung dazu bieten Caritas, Diakonie und Verbraucherzentralen.

Riester, Rürup und Co.

Altersvorsorgevermögen wird besonders geschützt, weil es dem Lebensstandard im Alter dienen soll.

ProduktSchutzregel 2026
Riester-RenteIn voller Höhe geschützt, auch in Auszahlungsphase
Rürup-Rente (Basisrente)Geschützt, weil nicht übertragbar
Betriebsrente (Direktversicherung)Häufig geschützt, individuelle Prüfung
Klassische LebensversicherungNur geschützt bei Verwertungsausschluss bis Renteneintritt
Kapitalauszahlung LebensversicherungWird zu Barvermögen, voll anrechenbar

Lebensversicherungen sind das Hauptproblemfeld. Wer kurz vor der Auszahlung steht, sollte vorher prüfen, ob ein Verwertungsausschluss eingetragen werden kann oder ob die Police verrentet wird.

Rechenbeispiel: Witwer, 73, mit gemischtem Vermögen

Herr B. ist seit drei Jahren Witwer und lebt in seiner Eigentumswohnung. Sein Vermögen sieht so aus:

PositionWertAnrechenbar?
Eigentumswohnung, selbst bewohnt220.000 €Nein, angemessen, geschützt
Bargeld + Sparbuch9.500 €Unter 10.000 € → frei
Bestattungsvorsorge auf Treuhandkonto5.000 €Nein, geschützt
Auto (Diesel, 6 Jahre alt)6.800 €Nein, angemessen, geschützt
Hausrat (Möbel, Bücher, Geschirr)unbestimmtNein, vollständig geschützt
Riester-Rente in Auszahlung24.000 € WertNein, geschützt

Ergebnis: Das verwertbare Vermögen liegt bei 0 €. Herr B. kann seinen vollen Anspruch auf Grundsicherung im Alter geltend machen, obwohl er auf dem Papier “vermögend” wirkt.

Was tun, wenn Sie über der Grenze liegen?

Wenn Ihr Barvermögen knapp über 10.000 € liegt, gibt es legale Wege, den Sockel zu nutzen.

So gehen Sie vor

  1. Bestandsaufnahme machen: Liste aller Vermögensteile mit Werten erstellen
  2. Schongüter konsequent nutzen: Bestattungsvorsorge, Grabpflegevertrag, sinnvolle Anschaffungen für angemessenen Lebensbedarf
  3. Keine Schenkungen kurz vor Antrag: Schenkungen an Angehörige innerhalb der letzten zehn Jahre können vom Sozialamt zurückgefordert werden
  4. Beratung einholen: Sozialberatungsstellen kennen die Spielräume der jeweiligen Kommune
  5. Antrag stellen, sobald das Vermögen unter der Grenze liegt, und alle Belege aufbewahren

Was nicht funktioniert

  • Geldbeträge “auf Verwandte umschreiben”: Wird als verdeckte Schenkung gewertet
  • Cash zu Hause horten und nicht angeben: Gilt als Sozialleistungsbetrug
  • Konten auf Enkel anlegen: Schenkungsrecht greift, Rückforderung möglich
  • Schmuck oder Goldbarren verheimlichen: Wird bei Kontrollen entdeckt

Häufige Fragen

Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?

Nicht zwingend. Wenn der Rückkaufwert unter der Vermögensgrenze bleibt, ist nichts zu tun. Liegt der Wert deutlich darüber, fragt das Sozialamt, ob ein Verwertungsausschluss möglich ist. Andernfalls muss die Police gekündigt oder beliehen werden.

Werden Schenkungen rückwirkend geprüft?

Ja, bei verdächtigen Vermögensverschiebungen prüft das Sozialamt bis zu zehn Jahre zurück. Schenkungen können nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker bedürftig wird. In der Praxis betrifft das vor allem hohe Beträge an Kinder oder Enkel.

Was passiert mit meinem Eigenheim nach meinem Tod?

Solange Sie es bewohnen, bleibt es geschützt. Nach Ihrem Tod fällt es in den Nachlass. Das Sozialamt kann erbrachte Leistungen über die Erbenhaftung zurückfordern, allerdings nur über einem Freibetrag von rund 3.214 € und nur bei verwertbarem Nachlass. Kleine Vermögen bleiben oft unangetastet.

Zählt mein Wohnmobil als Vermögen?

Ja. Ein Wohnmobil ist kein “Auto” im Sinne der Schonregelung, sondern wird als verwertbarer Gegenstand geprüft. Bei einem Verkehrswert von wenigen tausend Euro bleibt es oft unangetastet, hochwertige Modelle müssen veräußert werden.

Wie wirkt sich meine Goldreserve aus?

Goldmünzen, Goldbarren und vergleichbare Edelmetalle gelten als verwertbares Vermögen. Sie werden zum aktuellen Marktwert angerechnet und müssen oberhalb der 10.000-Euro-Grenze verwertet werden.

Sind Bausparverträge geschützt?

Bausparverträge sind in der Regel verwertbar. Geschützt sind sie nur, wenn sie konkret und zeitnah zum Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheims dienen sollen und bereits ein klarer Bauplan vorliegt.

Was, wenn ich kurz vor der Grenze liege?

Dann lohnt es sich, Bestattungsvorsorge oder Grabpflegevertrag abzuschließen. Beides ist sozialrechtlich geschützt und entlastet Sie und Ihre Angehörigen. Auch sinnvolle Anschaffungen für den eigenen Haushalt (zum Beispiel ein neues Hörgerät, wenn die Krankenkasse nicht voll zahlt) reduzieren das verwertbare Vermögen legitim.

Fazit

Das Schonvermögen schützt deutlich mehr, als viele Rentner glauben. 10.000 € (Single) bzw. 18.000 € (Paar) auf dem Konto, Eigenheim, Auto, Bestattungsvorsorge und Altersvorsorgeprodukte bleiben unangetastet. Wer knapp über der Grenze liegt, hat legale Gestaltungsmöglichkeiten, vor allem über Bestattungsvorsorge und Grabpflege. Der Unterschied zu den neuen SGB-II-Sockelbeträgen ist erheblich, weshalb der Übergang vom Jobcenter zum Sozialamt mit Bedacht geplant werden sollte.

Unsere Tipps:

  • Vermögensliste mit Belegen vor dem Antrag erstellen
  • Bestattungsvorsorge als Schongüter nutzen
  • Lebensversicherungen rechtzeitig prüfen, gegebenenfalls Verwertungsausschluss eintragen
  • Schenkungen langfristig planen, nicht kurz vor dem Antrag
  • Sozialberatung einholen, wenn Sie nahe an der Grenze liegen

Weiterführende Informationen

Quellen


Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026


Rechtlicher Hinweis: Die Informationen in diesem Ratgeber ersetzen keine professionelle Rechtsberatung. Bei komplexen rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine Sozialberatungsstelle zu konsultieren.