Pflegereform 2026: Was ändert sich für Grundsicherung & Hilfe zur Pflege?

2026-05-12 von Grundsicherung-Hilfe Redaktion

Zum 1. Januar 2026 treten Anpassungen im SGB XI in Kraft, die viele Pflegebedürftige spürbar entlasten — und gleichzeitig Auswirkungen auf das System der Hilfe zur Pflege nach SGB XII haben. Diese Übersicht zeigt, was sich konkret ändert und worauf Sozialhilfe-Empfänger achten sollten.

Die wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2026

1. Anhebung der Pflegegrad-Leistungen

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen werden um rund 4,5 Prozent angehoben:

PflegegradPflegegeld 2025Pflegegeld 2026Sachleistung 2025Sachleistung 2026
2332 €347 €761 €796 €
3573 €599 €1.432 €1.497 €
4765 €800 €1.778 €1.859 €
5947 €990 €2.200 €2.299 €

Pflegegrad 1 erhält weiterhin 131 €/Monat Entlastungsbetrag für Alltagshilfen — unverändert.

2. Höhere Leistungszuschläge nach Verweildauer

Die seit 2022 eingeführten Leistungszuschläge auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) werden 2026 weiter erhöht:

Verweildauer im HeimZuschlag 2025Zuschlag 2026
0–12 Monate15 %20 %
13–24 Monate30 %35 %
25–36 Monate50 %55 %
ab 37 Monaten75 %80 %

Diese Zuschläge mindern den Eigenanteil und entlasten damit auch das Sozialamt, das im Rahmen von Hilfe zur Pflege weniger ergänzen muss.

3. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Der gemeinsame Jahres-Entlastungstopf für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird auf 3.755 € angehoben (2025: 3.539 €). Diese Mittel können flexibel zwischen beiden Pflegeformen verteilt werden — ein wichtiger Effekt für pflegende Angehörige, die mehr Erholungszeit beanspruchen können.

4. Pflegeunterstützungsgeld

Erwerbstätige Angehörige, die kurzfristig die Pflege übernehmen müssen, erhalten bis zu 10 Tage pro Pflegebedürftigem ein Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Die Tagessätze werden 2026 dynamisiert und in der Berechnung an die Krankengeld-Systematik angeglichen.

5. Digitale Pflege-Anträge

In allen Bundesländern wird der digitale Antrag auf Pflegegrad und Hilfsmittel ausgeweitet. Spätestens bis Ende 2026 müssen alle Pflegekassen einen vollständig digitalen Erstantrag ermöglichen.

Auswirkungen auf Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Entlastung beim Heim-Eigenanteil

Wer Hilfe zur Pflege im Pflegeheim bezieht, profitiert direkt von den höheren Leistungszuschlägen. Beispielrechnung für ein Heim mit 1.500 € EEE und 24 Monaten Verweildauer:

Position20252026
EEE1.500 €1.500 €
Leistungszuschlag (30 % bzw. 35 %)450 €525 €
Verbleibender EEE-Eigenanteil1.050 €975 €
Differenz zu Vorjahr-75 €/Monat

Diese 75 € sind eine monatliche Entlastung für das Sozialamt — bei längerer Verweildauer steigt der Effekt deutlich.

Höhere Anrechnung des Pflegegelds

Da das Pflegegeld 2026 ansteigt, hat das Sozialamt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung einen höheren Betrag als „nicht-anrechenbares Einkommen” zu berücksichtigen. Diese Beträge bleiben weiterhin vollständig anrechnungsfrei auf die Grundsicherung (§ 82 Abs. 1 SGB XII).

Verhinderungspflege als Sozialamts-Reserve

Mit dem höheren gemeinsamen Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ergibt sich eine größere Reserve, bevor das Sozialamt ergänzend einspringen muss. Pflegende Angehörige sollten den Topf gezielt einsetzen.

Was bedeutet das für Antragsteller?

Wer schon im Bezug ist

  • Automatische Anpassung der Pflegekassen-Leistungen zum 1. Januar 2026.
  • Neuberechnung der Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt auf Basis der neuen Beträge.
  • Bescheid wird in der Regel im ersten Quartal 2026 zugeschickt.

Wer 2026 neu beantragen will

  • Direkt mit den neuen Beträgen rechnen.
  • Pflegegrad-Antrag bei der Pflegekasse parallel zum Hilfe-zur-Pflege-Antrag beim Sozialamt stellen.
  • Schonvermögen-Schutz weiterhin 10.000 € pro Person, 20.000 € pro Ehepaar.

→ Details: Hilfe zur Pflege im Überblick. → Detail-Berechnung: Eigenanteil im Pflegeheim 2026.

Praxistipps

  • Leistungs-Vergleich vor Heimwechsel: Die neuen Zuschläge zählen erst ab dem 1. Monat im Heim — ein Wechsel setzt die Uhr zurück. Wer langfristig in einem Heim bleibt, profitiert stärker.
  • Bestattungsvorsorge prüfen: Höhere Pflegegrad-Leistungen können das Vermögen geringfügig erhöhen. Bestattungsvorsorge bis 10.000 € bleibt anrechnungsfrei. Siehe Bestattungsvorsorge & Schonvermögen.
  • Beratung in Anspruch nehmen: Die regionalen Pflegestützpunkte und Sozialämter bieten kostenlose Beratung zur Reform an.

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