Selbstgenutzte Immobilie & Grundsicherung 2026: Wann zählt das Haus als Schonvermögen?
Ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung ist für viele Rentner und Erwerbsgeminderte das wichtigste Vermögen. Das deutsche Sozialhilferecht erkennt das an: Eine angemessene, selbstgenutzte Immobilie zählt nicht zum verwertbaren Vermögen — und sichert damit den Lebensraum auch im Sozialhilfebezug.
Rechtsgrundlage: § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
Die zentrale Norm lautet:
„Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung […] eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfeempfänger oder einer anderen in § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tode von seinen Angehörigen bewohnt werden soll.”
Daraus ergeben sich drei zentrale Voraussetzungen:
- Selbstnutzung — der Hilfeempfänger oder eine unterhaltsberechtigte Person bewohnt die Immobilie.
- Angemessenheit — Wohnfläche und Wert dürfen nicht den ortsüblichen Rahmen sprengen.
- Fortlaufende Nutzung — die Immobilie bleibt nach dem Tod im Familienbesitz.
Was bedeutet „angemessen”?
Die Rechtsprechung — federführend das Bundessozialgericht — orientiert sich an folgenden Richtwerten:
Wohnfläche
| Haushalt | Angemessene Wohnfläche |
|---|---|
| 1 Person | ca. 80 m² (Eigentumswohnung) / 90 m² (Haus) |
| 2 Personen | ca. 100 m² (Wohnung) / 110 m² (Haus) |
| 3 Personen | ca. 120 m² (Wohnung) / 130 m² (Haus) |
| jede weitere Person | + 20 m² |
Diese Werte sind Orientierungsmaß, nicht starre Grenzen. Bei Familiengrundstücken mit gewachsener Substanz oder behindertengerechter Ausstattung können größere Flächen anerkannt werden.
Grundstücksgröße
In städtischer Lage gelten 500 m² Grundstücksfläche als großzügig, in ländlicher Lage 800 m². Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind individuelle Bewertungen üblich.
Verkehrswert
Anders als bei Bürgergeld-Empfängern (Hartz-Nachfolger) spielt der reine Verkehrswert bei Grundsicherung eine untergeordnete Rolle. Maßgeblich ist die Selbstnutzung und Angemessenheit nach Wohnflächen.
Welche Immobilien sind nicht geschützt?
| Konstellation | Anrechnungsstatus |
|---|---|
| Selbstbewohntes Haus, angemessene Größe | Geschützt |
| Selbstbewohnte Eigentumswohnung | Geschützt |
| Vermietete Zweitwohnung | Verwertbares Vermögen |
| Ferienhaus | Verwertbares Vermögen |
| Garage, Stellplatz (separat von Wohnung) | Verwertbares Vermögen |
| Mietwohnungen als Kapitalanlage | Verwertbares Vermögen |
| Eigentumsanteil an Familienerbe | Bewertung im Einzelfall |
| Unbebautes Grundstück (Bauland) | Verwertbares Vermögen |
Heimeinzug: Was passiert mit dem Haus?
Beim Einzug ins Pflegeheim ändert sich die Lage:
Konstellation 1: Ehegatte bleibt im Haus
Der nicht-pflegebedürftige Ehegatte bewohnt das Haus weiter. Das Haus bleibt geschützt — keine Verwertung. Die Lebensgrundlage des Ehegatten ist gesichert.
Konstellation 2: Behindertes Kind bewohnt das Haus
Ein behindertes Kind, das die Immobilie nach dem Tod des Eigentümers nicht ohne weiteres verlassen kann, schützt das Haus vor Verwertung. Voraussetzung: Lebensmittelpunkt im Haus seit längerem.
Konstellation 3: Alleinstehender Bewohner zieht ins Heim
Hier wird die Verwertung des Hauses geprüft. Optionen des Sozialamts:
- Dingliche Sicherung durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Sozialhilfeträgers — keine Verwertung, aber spätere Aufrechnung im Erbfall.
- Vermietung der Immobilie — die Mieteinnahmen mindern den Sozialhilfebedarf.
- Verkauf — nur in Ausnahmefällen, wenn die Sicherung wirtschaftlich nicht tragbar ist.
In der Praxis ist die dingliche Sicherung der Regelfall. Das schont den Eigentumsstatus zu Lebzeiten und sichert dem Sozialamt einen Rückgriff im Erbfall.
Was tun bei drohender Verwertung?
Wer eine Verwertungsaufforderung erhält, sollte:
- Beratungsgespräch mit dem Sozialamt führen — meist gibt es Spielräume.
- Anwalt für Sozialrecht konsultieren — die Angemessenheitsprüfung ist oft anfechtbar.
- Familienkonstellation prüfen — bewohnt jemand das Haus, der unter Schutz fällt?
- Vermietung als Alternative anbieten — schont die Substanz und schafft Einkommen.
- Widerspruch gegen den Bescheid einlegen — die Frist beträgt einen Monat.
Erhaltungs- und Modernisierungskosten
Sozialhilfeempfänger dürfen folgende Kosten als bedarfsmindernd geltend machen:
- Reparaturen an Dach, Heizung, Sanitär.
- Versicherungen (Wohngebäude, Elementarschaden).
- Grundsteuer und Müllabfuhr.
- Schornsteinfegergebühren.
- Heizkosten in tatsächlicher Höhe.
Modernisierungen (energetische Sanierung über das Notwendige hinaus, Schwimmbad, Wintergarten) sind nicht anerkannt.
Sonderfall: Wohnungseigentum mit Hausgeld
Bei Eigentumswohnungen umfasst das Hausgeld in der Regel:
- Betriebskosten (entsprechen KdU einer Mietwohnung).
- Instandhaltungsrücklage (nicht KdU-fähig — separate Vermögensbildung).
Der Rücklagenanteil im Hausgeld muss bei der KdU-Berechnung herausgerechnet werden. Faustregel: ca. 15–20 % des Hausgelds.
Schenkung an Kinder — Vorsicht!
Wer das Haus zu Lebzeiten an Kinder überträgt, um Sozialhilfe zu beantragen, riskiert Konsequenzen:
- 10-Jahres-Frist: Schenkungen können bis 10 Jahre zurück zurückgefordert werden (§ 528 BGB).
- Wohnrecht / Nießbrauch: Schützen den Schenker, ändern aber nichts an der Rückforderung.
- Verzicht auf Pflichtteil: Beeinflusst die spätere Erbschaftsteuer, nicht aber das Sozialhilferecht.
→ Verwandtes Thema: Erbschaft während Grundsicherung.
Häufige Fragen
Bleibt mein selbstgenutztes Haus bei Grundsicherung anrechnungsfrei? Ja, sofern es angemessen ist (ca. 80–90 m² für Einzelperson) und Sie es selbst bewohnen.
Was passiert beim Einzug in ein Pflegeheim? Ehegatte/behindertes Kind bewohnt weiter: geschützt. Alleinstehend: dingliche Sicherung üblich.
Sind Modernisierungs- und Reparaturkosten anrechenbar? Erhaltungsaufwendungen ja, reine Modernisierungen nein.
Wird das Haus bei einem Erbfall sofort verwertet? Nein, 6-Monats-Frist und Einzelfallprüfung gelten.