Hilfe zur Gesundheit nach SGB XII: Zahnersatz, Brille & Hilfsmittel 2026
Hilfe zur Gesundheit ist eine Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII Kapitel 5. Sie ist als Auffangregel konzipiert für Menschen, die keine Krankenversicherung haben oder deren Krankenkasse bestimmte Leistungen nicht übernimmt — und die diese Kosten nicht aus eigenem Einkommen tragen können.
Wann greift Hilfe zur Gesundheit?
Drei typische Konstellationen:
- Keine Krankenversicherung — etwa bei Selbstständigen mit Beitragsschulden, Wohnsitzlosen oder Migranten ohne Versicherungspflicht.
- Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs — bestimmte Hilfsmittel, Zahnersatz-Eigenanteile, Brillen-Spezialfälle.
- Übernahme von Eigenanteilen bei Schwerkranken, wo Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschreiten.
In den meisten Fällen sind Grundsicherungs-Empfänger über die gesetzliche Krankenversicherung bereits voll abgesichert — der Sozialhilfeträger zahlt die Beiträge.
Krankenversicherung bei Grundsicherung
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII Kapitel 4 bezieht, ist:
- Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine andere Versicherung besteht.
- Die Beiträge werden vom Sozialamt direkt an die Krankenkasse abgeführt.
- Auch die Pflegeversicherungsbeiträge trägt der Sozialhilfeträger.
Bei privat Versicherten prüft das Sozialamt zunächst die Möglichkeit eines Wechsels in den Basistarif der PKV, dessen Beitrag der GKV-Höhe entspricht.
Welche Leistungen umfasst Hilfe zur Gesundheit?
SGB XII Kapitel 5 bündelt mehrere Leistungsbereiche:
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| § 47 SGB XII | Vorbeugende Gesundheitshilfe (Schutzimpfungen, Vorsorge) |
| § 48 SGB XII | Hilfe bei Krankheit (ambulant und stationär) |
| § 49 SGB XII | Hilfe bei Familienplanung |
| § 50 SGB XII | Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft |
| § 51 SGB XII | Hilfe bei Sterilisation |
| § 52 SGB XII | Verschaffung von Krankenversicherungsschutz |
Leistungsausgestaltung wie GKV
Wichtiger Grundsatz: Hilfe zur Gesundheit gewährt Leistungen im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 SGB XII). Wer Hilfe zur Gesundheit bezieht, erhält faktisch dieselben Leistungen wie ein GKV-Mitglied — über den „Krankenschein” des Sozialamts.
Die Praxis hat sich in den letzten Jahren vereinfacht: Statt eines Einzelkrankenscheins erhalten Empfänger meist eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, die für sie eine Auftragsverwaltung übernimmt.
Zuzahlungen und Belastungsgrenze
Auch bei laufender GKV-Mitgliedschaft fallen Zuzahlungen an: Praxisgebühren (abgeschafft 2013), Rezeptgebühren, Krankenhaus-Eigenanteile, Heilmittel-Zuzahlungen.
Die Belastungsgrenze beträgt:
- 2 Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens für gesunde Mitglieder.
- 1 Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens für chronisch Kranke (Chroniker-Bescheinigung des Arztes nötig).
Bei einem Grundsicherungs-Empfänger mit z. B. 7.000 Euro Jahreseinkommen (Regelsatz + Miete) liegt die Belastungsgrenze bei 140 Euro (chronisch krank: 70 Euro). Wer diese Grenze erreicht hat, kann eine Zuzahlungsbefreiung für den Rest des Kalenderjahres bei der Krankenkasse beantragen.
Spezifische Leistungen im Detail
→ Zahnersatz: Die GKV zahlt befundbezogene Festzuschüsse von rund 60–75 % der Regelversorgung. Den Eigenanteil können Grundsicherungs-Empfänger über die Härtefallregelung (§ 55 Abs. 2 SGB V) auf null reduzieren — ein eigenständiges Antragsverfahren bei der Krankenkasse. Siehe Zahnersatz, Brille & Hilfsmittel.
→ Brille: Seit 2017 zahlt die GKV Brillen wieder bei starker Sehschwäche (mehr als 6 Dioptrien Sphäre oder 4 Dioptrien Zylinder). Außerhalb dieser Grenze nur als Ausnahme.
→ Hörgerät: GKV zahlt Festbeträge von rund 700 € pro Hörgerät. Bei Mehrkosten kann ergänzend Hilfe zur Gesundheit greifen, wenn ein konkreter Mehrbedarf medizinisch nachgewiesen ist.
→ Hilfsmittel: Rollstühle, Inkontinenzmaterial, orthopädische Schuhe — alles Leistungen der GKV mit standardisierten Zuzahlungen. Detailliert in Medikamente, Reha & Hilfsmittel.
Antrag und Verfahrensablauf
- Antrag beim örtlichen Sozialamt — formloser Antrag, ggf. ergänzt durch Krankenkasse-Schreiben über fehlende Versicherung.
- Bedürftigkeitsprüfung — Einkommen, Vermögen, Krankenversicherungspflicht.
- Krankenschein oder Krankenkartenausstellung — entweder direkt vom Sozialamt oder über eine vom Sozialamt beauftragte Krankenkasse.
- Abrechnung — die Krankenkasse rechnet mit dem Sozialhilfeträger ab.
Sonderfall: Migranten ohne Krankenversicherung
Wer als Asylbewerber oder Geduldeter nicht GKV-versichert ist, fällt unter das Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4–6 AsylbLG), nicht unter SGB XII Kapitel 5. Erst nach der Wartezeit (in der Regel 36 Monate) ist eine Zuordnung zum SGB XII möglich.
Was ist 2026 neu?
- Digitale Patientenakte (ePA): Pflicht für alle GKV-Mitglieder seit Januar 2025 — auch für Grundsicherungs-Empfänger.
- Pflegereform 2026: erleichterter Zugang zu Reha-Maßnahmen für ältere Pflegebedürftige.
- Zuzahlungsbefreiung digital: Online-Antrag bei vielen Krankenkassen möglich.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Gesundheit? Personen ohne Krankenversicherung oder mit ungedecktem Bedarf, die diese Kosten nicht selbst tragen können.
Wer übernimmt die Krankenversicherungsbeiträge bei Grundsicherung? Der Sozialhilfeträger zahlt die GKV-Beiträge direkt an die Krankenkasse.
Werden Zuzahlungen erstattet? Über die Belastungsgrenze (2 % bzw. 1 % des Jahres-Einkommens) bei der Krankenkasse zu beantragen.
Was ist mit Brille, Zahnersatz und Hörgerät? Brille bei starker Sehschwäche, Zahnersatz über Härtefallregelung, Hörgerät bis zum Festbetrag — Mehrkosten ggf. über Hilfe zur Gesundheit.