Newsletter Juli 2026: Die Neue Grundsicherung ist da

Ausgabe 1 · Juli 2026
Herzlich willkommen zur allerersten Ausgabe unseres Newsletters – und das zu einem kaum besseren Zeitpunkt. Denn seit dem 1. Juli 2026 gilt die Neue Grundsicherung. Für Millionen Menschen ändern sich damit Regelsätze, Vermögensgrenzen und Verfahren – oft im Detail, manchmal grundlegend.
Genau dafür sind wir da: Wir bereiten die Änderungen verständlich auf, ordnen sie rechtlich ein und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Ansprüche kennen und durchsetzen. Unabhängig, werbefrei und ohne Fachjargon.
Im Fokus: Die Neue Grundsicherung ist in Kraft
Zum 1. Juli 2026 ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Aus dem Bürgergeld wird die Neue Grundsicherung – mit einer Reihe von Verschärfungen, die Sie kennen sollten:
- Vermögen wird schneller geprüft. Die Karenzzeit, in der Ihr Vermögen weitgehend geschützt bleibt, wurde von zwölf auf sechs Monate halbiert. Bereits ab dem siebten Monat des Leistungsbezugs greift die volle Angemessenheitsprüfung.
- Das Schonvermögen sinkt und ist künftig an das Lebensalter gekoppelt. Wer jahrzehntelang gespart hat, soll seine Reserve im Notfall weitgehend aufbrauchen, bevor das Amt zahlt.
- Das Auto rückt in den Blick. Fahrzeuge mit einem Verkehrswert über 7.500 Euro gelten im Regelfall als verwertbares Vermögen.
Was das konkret für Sie bedeutet und wie Sie sich wehren können, lesen Sie fortlaufend in unserem Aktuelles-Bereich und in den passenden Ratgebern.
Zahlen, die zählen: Die Regelsätze 2026
Zum Jahresbeginn 2026 gab es eine Nullrunde – die Regelsätze bleiben gegenüber 2025 unverändert. Für alle laufenden Fälle gilt ein Besitzschutz: Ihr bisheriger Regelsatz wird nicht abgesenkt.
| Bedarfsstufe | Für wen | Regelsatz 2026 |
|---|---|---|
| 1 | Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 € |
| 2 | Erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
| 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern | 451 € |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| 6 | Kinder unter 6 Jahren | 357 € |
Dazu kommen je nach Lebenssituation Mehrbedarfe – etwa bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder für Alleinerziehende. Die vollständige Übersicht aller Bedarfsstufen und Mehrbedarfe finden Sie in unserem Aktuelles-Bereich.
Warum das wichtig ist: Eine Nullrunde klingt harmlos, bedeutet bei anhaltend hohen Preisen für Lebensmittel und Energie aber real weniger Kaufkraft. Prüfen Sie deshalb, ob Ihnen Mehrbedarfe oder einmalige Leistungen zustehen, die Sie bisher nicht beantragt haben.
Aus der Rechtsprechung
Totalsanktionen auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent nur unter engsten Voraussetzungen erlaubt. Die Reform 2026 zieht diese rote Linie maximal nach – Fachleute erwarten die nächste Verfassungsklage. Für Sie heißt das: Eine Totalsanktion müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen.
Das Auto ist nicht automatisch „Luxus”. Auch wenn die neue 7.500-Euro-Grenze streng klingt: Das Bundessozialgericht hat den Pkw in ständiger Rechtsprechung als Mittel zur beruflichen und sozialen Teilhabe geschützt – besonders für Menschen auf dem Land, in der Pflege von Angehörigen oder mit Behinderung. Entscheidend ist der Einzelfall, nicht eine starre Wertgrenze.
Werkzeuge, die Ihnen sofort helfen
- Grundsicherung-Rechner – Prüfen Sie in wenigen Minuten, ob und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen.
- Bescheid prüfen – Laden Sie Ihren Bescheid hoch und lassen Sie ihn auf typische Fehler durchsehen. Rund jeder zweite Widerspruch hat Erfolg – oft, weil sich in Bescheiden Rechenfehler verstecken.
Beide Werkzeuge sind kostenlos.
In eigener Sache
Unsere Arbeit trägt sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge und Spenden – deshalb bleiben unsere Inhalte werbefrei und unabhängig. Der Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V. ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt; Ihr Beitrag ist steuerlich abzugsfähig.
- Mitglied werden – 60 € im Jahr, jederzeit kündbar.
- Spenden – einmalig oder regelmäßig, Zuwendungsbestätigung auf Wunsch.
Wenn Ihnen dieser Newsletter hilft, leiten Sie ihn gern an Menschen weiter, die davon profitieren.
Praxis-Tipp zum Schluss
Legen Sie Fristen sofort auf Wiedervorlage. Gegen einen Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Notieren Sie sich das Datum, sobald der Bescheid im Briefkasten liegt – und warten Sie mit dem Widerspruch nicht bis zum letzten Tag. Eine kurze, formlose Zeile „Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein. Eine Begründung reiche ich nach.” wahrt die Frist.
Bleiben Sie informiert – wir sind für Sie dran.
Ihre Redaktion der Grundsicherung-Hilfe Ein Projekt des Sozialrechts-Hilfe Offenbach e.V.
Hinweis: Dieser Newsletter informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.